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   VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 124-IV-10   

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https://dejure.org/2011,27242
VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 124-IV-10 (https://dejure.org/2011,27242)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18.04.2011 - 124-IV-10 (https://dejure.org/2011,27242)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. April 2011 - 124-IV-10 (https://dejure.org/2011,27242)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02

    Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung durch sofortige Entscheidung trotz des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 124-IV-10
    Zu berücksichtigen sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls wie die Dauer der Maßnahme und die Höhe des Arrestbetrages (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2004, BVerfGK 3, 197).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 120-IV-06

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Anordnung eines dinglichen Arrestes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 124-IV-10
    Die aus Art. 31 Abs. 1 SächsVerf resultierenden Anforderungen an die Begründung einer Arrestanordnung nach § 111b Abs. 2 StPO hat der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 18. Januar 2007 (Vf. 120-IV-06 [HS]/121-IV-06 [e.A.]) dargelegt.
  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 396/08

    Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Rechtsschutzinteresse für nachträgliche

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 124-IV-10
    Allein die Tatsache, dass die Anordnung des dinglichen Arrestes gemäß §§ 111d, 111e Abs. 1 Satz 1 StPO dem Richter vorbehalten ist, führt nicht dazu, dass mit jeder Anordnung eines dinglichen Arrestes ein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden ist, der eine gerichtliche Überprüfung trotz Erledigung der Maßnahme gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 BvR 396/08 - juris Rn. 7).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 124-IV-10
    Die geltend gemachte Rüge würde nicht zur Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Verfassungsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen, die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288 [300]).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 20-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 124-IV-10
    1. Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, muss das Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 20-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 83-IV-00
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 124-IV-10
    Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt darüber hinaus in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe in Betracht, wenn die direkte Belastung durch die angegriffene Maßnahme sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Beschwerdeführer nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kaum erlangen konnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 83-IV-00).
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2015 - 54-IV-14

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zur Anordnung der

    1. Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass ein Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 124-IV-10; Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 56-IV-11; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 42-IV-17

    Darlegungsanforderungen bei parallel zur Verfassungsbeschwerde eingelegter

    a) Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, muss das Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 124-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 56-IV-11
    Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, muss das Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 124-IV-10; st. Rspr.).
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